Heimatverein Marienberghausen

Heimatverein Marienberghausen

 

Satzung

des Heimatverein Marienberghausen

 

 

§ 1
Name und Zweck des Vereins

1.1
Der Heimatverein Marienberghausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 8 „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“                                                                                                                           

Der Heimatverein dient folgenden Zwecken:                                                                                        

- Pflege des Gemeinschaftslebens und des Heimatgedankens
- Förderung der kulturellen Werte und des kulturellen Lebens
- Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes

1.2 Der Heimatverein hat seinen Sitz in Marienberghausen, Gemeinde Nümbrecht.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

                                                                                                                               

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 3

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

 

 

§ 5

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:

-       der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte

-       die Zahlung des Aufnahmebetrages und der laufenden Beträge

 

 § 6
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
[Anmerkung, Stand 2018:
Höhe des Mitgliedsbeitrags für den volljährigen Erwachsenen: 12,- Euro/ Jahr;
jede/r weitere volljährige/r Erwachsene im Haushalt: 6,- Euro/ Jahr;
im Haushalt lebende nicht volljährige Personen, z.B. Kinder: beitragsfrei]

 

 

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verein verstößt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

 

 

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

9.1
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

-       dem Vorsitzenden

-       dem stellvertretenden Vorsitzenden

-       dem Geschäftsführer

-       dem Kassierer

-       mindestens 3 Beisitzern / max. 5 Beisitzer

9.2
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit nicht stattgefunden hat.

 

   

§ 10
Aufgaben und Bedürfnisse des Vorstandes

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, z.B. Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer.

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

 

§ 11
Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein und leitet die Sitzung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll durch den Geschäftsführer anzufertigen, das vom Geschäftsführer und dem Vorsitzenden- im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter- zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen.

 

 

§ 12
Mitgliederversammlung

Jährlich wird eine ordentliche Hauptversammlung einberufen, und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand zwei Wochen vor dem Termin durch einfachen Brief.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

12.1
Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr

12.2
Entlastung des Vorstandes

12.3
Neuwahlen, sofern § 9.2 nicht entgegensteht

12.4
Wahl des Kassenprüfers

12.5
Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages

12.6
Satzungsänderungen

 

 § 13
Abstimmungen

13.1
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.          

13.2
Sofern drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen, ist dem Antrag zu folgen.

13.3
Bei Wahlen ist wie unter § 13.2 zu verfahren.

 

 

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

14.1
Der Vorstand kann von sich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

14.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,  wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlichen Antrag stellen.

 

 

§ 15
Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

 

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das gesamte Vereinsvermögen der Gemeinde Nümbrecht zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins im Raum Marienberghausen zu verwenden hat.

 

 

§ 17
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. Februar 1989 beschlossen. Sie tritt mit dem Beschluss in Kraft.

Zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützigen Zwecken dienend ist die Satzung, laut Finanzamt Gummersbach Geschäftszeichen 212/301/VBZ25, zum 13.03.1992 ergänzt worden.

 

Download: Satzung Heimatverein Marienberghausen